Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Das Vollstreckungsorgan darf ohne vorgängige richterliche Weisung mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Executionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm dargethan wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des vom Vollstreckungsorgan auszuführenden Auftrages des Executionsgerichtes befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Executionsverfahrens abgestanden ist.
(2)Absatz 2,Ist vom Verpflichteten eine bestimmte Summe Geld zu leisten, so genügt es, wenn er einen Postaufgabeschein vorlegt, aus dem sich ergibt, dass diese Summe nach dem im ersten Absatze angegebenen Zeitpunkte zur Auszahlung an den Gläubiger bei der Post eingezahlt wurde. In allen übrigen Fällen muss der Nachweis der im ersten Absatze bezeichneten Umstände durch in Urschrift vorgelegte öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden.
Schlagworte
Exekutionshandlung, Innehalten, Exekutionsgericht,
Exekutionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12020968
alte Dokumentnummer
N2189616768T