Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Recurs.
§. 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Wider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.
(2)Absatz 2,§ 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.Paragraph 517, ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im Paragraph 402, aufgezählten Beschlüsse.
Schlagworte
Rekurs, Exekutionsverfahren, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2009
Dokumentnummer
NOR12020988
alte Dokumentnummer
N2189616788T