Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Beschwerden über die Art des Executionsvollzuges.
§. 68.Paragraph 68,
Wer sich durch einen Vorgang des Executionsvollzuges, insbesondere durch das vom Vollstreckungsorgane bei einer Amtshandlung beobachtete Verfahren oder durch die Verweigerung oder Verzögerung einer Executionshandlung für beschwert erachtet, kann von dem mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, von dem Executionscommissär oder von dem Vorsteher des Executionsgerichtes, wenn aber das Vollstreckungsorgan, dessen Verhalten zur Beschwerdeführung Anlass gibt, von einem anderen Gerichte beauftragt wurde, auch von letzterem dawider Abhilfe verlangen.
Schlagworte
Exekutionsvollzug, Exekutionshandlung, Exekutionsgericht,
Exekutionsrichter, Vollzugsbeschwerde
Dokumentnummer
NOR12020991
alte Dokumentnummer
N2189616791T