Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Aufforderungen und Mittheilungen bei einer Executionshandlung.
§. 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die bei einer Executionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
(2)Absatz 2,Aufforderungen und Mittheilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.
Schlagworte
Mitteilung, Exekutionshandlung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12020995
alte Dokumentnummer
N2189616795T