Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 75.Paragraph 75,
Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den §§. 35, 36 und 39 Z. 1 und 9 angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch. Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den Paragraphen 35, 36 und 39 Ziffer eins und 9 angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Einstellung, Exekutionsbewilligung,
Exekutionsvollzug, Exekutionskosten
Dokumentnummer
NOR12020998
alte Dokumentnummer
N2189616798T