Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 76.Paragraph 76,
Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Executionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Executionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.
Schlagworte
Exekutionskosten
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12020999
alte Dokumentnummer
N2189616799T