Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 188/1945RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 188/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Zur Bewilligung der beantragten Exekution oder Exekutionshandlung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Ist ein solcher für den Verpflichteten im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet, so ist die Exekutionsbewilligung bei dem Gerichtshofe erster Instanz anzusuchen, in dessen Sprengel das im § 18 und im § 19 bezeichnete Bezirksgericht gelegen ist.Zur Bewilligung der beantragten Exekution oder Exekutionshandlung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Ist ein solcher für den Verpflichteten im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet, so ist die Exekutionsbewilligung bei dem Gerichtshofe erster Instanz anzusuchen, in dessen Sprengel das im Paragraph 18 und im Paragraph 19, bezeichnete Bezirksgericht gelegen ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag kann vom betreibenden Gläubiger, von dem ausländischen Gerichte oder von einem anderen hiezu berufenen ausländischen öffentlichen Organe gestellt werden.
(3)Absatz 3,Das Gericht kann im Bedarfsfalle vor der Entscheidung über den Antrag die auswärtige Behörde, von welcher der Executionstitel herrührt oder welche die Bewilligung der Execution beantragt hat, um Aufklärung ersuchen.
Schlagworte
Exekutionstitel
Dokumentnummer
NOR12021005
alte Dokumentnummer
N2189616805T