Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Wenn dem Antrage stattgegeben wird, ohne dass die in den §§. 79 bis 81 angeführten gesetzlichen Bedingungen der Executionsbewilligung vorhanden sind, kann derjenige, wider den die Execution bewilligt wurde, unbeschadet eines allfälligen Recurses, gegen die Executionsbewilligung Widerspruch erheben.Wenn dem Antrage stattgegeben wird, ohne dass die in den Paragraphen 79 bis 81 angeführten gesetzlichen Bedingungen der Executionsbewilligung vorhanden sind, kann derjenige, wider den die Execution bewilligt wurde, unbeschadet eines allfälligen Recurses, gegen die Executionsbewilligung Widerspruch erheben.
(2)Absatz 2,Der Widerspruch ist bei dem nach §. 82 in erster Instanz zur Bewilligung der Execution berufenen Gerichte, und zwar, sofern er sich nicht auf den Mangel der Gegenseitigkeit oder auf einen der im §. 81 Z. 2 bis 4 angeführten Gründe stützt, bei sonstigem Ausschlusse binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Executionsbewilligung zu erheben. Über den Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung durch Urtheil (§§. 461 ff. der Civilprocessordnung) zu entscheiden. Nach Erhebung des Widerspruches kann das Gericht auf Antrag die Aufschiebung der Execution anordnen.Der Widerspruch ist bei dem nach Paragraph 82, in erster Instanz zur Bewilligung der Execution berufenen Gerichte, und zwar, sofern er sich nicht auf den Mangel der Gegenseitigkeit oder auf einen der im Paragraph 81, Ziffer 2 bis 4 angeführten Gründe stützt, bei sonstigem Ausschlusse binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Executionsbewilligung zu erheben. Über den Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung durch Urtheil (Paragraphen 461, ff. der Civilprocessordnung) zu entscheiden. Nach Erhebung des Widerspruches kann das Gericht auf Antrag die Aufschiebung der Execution anordnen.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Urteil, Zivilprozeßordnung, ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895
Dokumentnummer
NOR12021006
alte Dokumentnummer
N2189616806T