Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Titels haben auch für die Execution auf Grund von executionsfähigen Acten und Urkunden zu gelten, die in den Ländern der ungarischen Krone errichtet wurden.
(2)Absatz 2,Im Bestande der verbürgten Gegenseitigkeit (§. 79) muss auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse, die in den Ländern der ungarischen Krone gefällt wurden, und auf Grund von gerichtlichen Vergleichen, die daselbst abgeschlossen wurden, die Execution angeordnet werden, sofern nur:Im Bestande der verbürgten Gegenseitigkeit (Paragraph 79,) muss auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse, die in den Ländern der ungarischen Krone gefällt wurden, und auf Grund von gerichtlichen Vergleichen, die daselbst abgeschlossen wurden, die Execution angeordnet werden, sofern nur:
ein gerichtliches Zeugnis darüber beigebracht wird, dass das Erkenntnis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt, und
keiner der im §. 81 Z 2 bis 4 angeführten Versagungsgründe vorliegt.keiner der im Paragraph 81, Ziffer 2 bis 4 angeführten Versagungsgründe vorliegt.
Anmerkung
Diese Bestimmung ist infolge Änderung der strafrechtlichen
Verhältnisse gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021009
alte Dokumentnummer
N2189616809T