Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
2. Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften.
§. 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Wenn die Liegenschaft, an der oder an deren Antheil für die vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht begründet werden soll, in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen ist, so ist zum Erwerbe des Pfandrechtes die vom Executionsgerichte auf Grund der Executionsbewilligung vorzunehmende pfandweise Beschreibung der zu pfändenden Liegenschaft erforderlich.
(2)Absatz 2,Dem Antrage auf Executionsbewilligung ist in diesem Falle ein die Liegenschaft betreffender Auszug aus dem Cataster beizulegen.
(3)Absatz 3,Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Exekutionsbewilligung, Kataster, Nebengebühren, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021013
alte Dokumentnummer
N2189616813T