Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Wenn das Executionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§. 99 Absatz 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.Wenn das Executionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (Paragraph 99, Absatz 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.
(2)Absatz 2,Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für welche bereits auf Antrag eines anderen Gläubigers ein Verwalter ernannt ist, so hat das Executionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits ernannten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen. Von diesem Beschlusse ist nebst dem neuen Gläubiger und den in §. 99 Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch jeder Gläubiger zu verständigen, der bis dahin die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft erwirkt hat.Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für welche bereits auf Antrag eines anderen Gläubigers ein Verwalter ernannt ist, so hat das Executionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits ernannten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen. Von diesem Beschlusse ist nebst dem neuen Gläubiger und den in Paragraph 99, Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch jeder Gläubiger zu verständigen, der bis dahin die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft erwirkt hat.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021023
alte Dokumentnummer
N2189616823T