Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Ernennung des Verwalters.
§. 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Die Gerichtshöfe erster Instanz haben nach Einvernehmung der Verwaltungs-(Berg-)Behörden und der Gemeindebehörden des Gerichtshofsprengels, sowie der landwirtschaftlichen und montanistischen Körperschaften und Vereine, deren Wirksamkeit sich auf diesen Sprengel bezieht, ein Verzeichnis jener Personen zu verfassen, welche vermöge ihrer Geschäftskenntnis und Verlässlichkeit zum Amte eines Verwalters besonders tauglich sind und zur Übernahme solcher Verwaltungen sich bereit erklären.
(2)Absatz 2,Dieses Verzeichnis ist sämmtlichen Gerichten des Gerichtshofsprengels mitzutheilen, sodann im Laufe eines jeden Jahres zu überprüfen und nach den gegebenen Verhältnissen richtigzustellen oder durch Aufnahme neuer Personen zu ergänzen. Alle derlei Änderungen sind den Gerichten des Sprengels bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Aus der Zahl der in dieses Verzeichnis aufgenommenen Personen hat das Executionsgericht die ihm mit Rücksicht auf die Lage und Beschaffenheit der zu verwaltenden Liegenschaft und die sonstigen Umstände des einzelnen Falles am geeignetsten erscheinende Persönlichkeit auszuwählen und zum Verwalter zu ernennen.
Schlagworte
Verwaltungsbehörde, Bergbehörde, Verläßlichkeit, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021029
alte Dokumentnummer
N2189616829T