Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Der ernannte Verwalter ist an Eidesstatt zu verpflichten.
(2)Absatz 2,Der betreibende Gläubiger, sowie der Verpflichtete können innerhalb vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des ohne ihre Einvernehmung ernannten Verwalters unter Darlegung ihrer Gründe beim Executionsgerichte die Ernennung eines anderen Verwalters beantragen. Sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021031
alte Dokumentnummer
N2189616831T