Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die in Ansehung der verwalteten Liegenschaft bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen. Zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Theile derselben bedarf der Verwalter der Genehmigung des Executionsgerichtes.
(2)Absatz 2,Dem Verwalter kann auf Antrag gestattet werden, einzelne oder die gesammten Erträgnisse der Liegenschaft im Wege öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten.
Schlagworte
Mietvertrag, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021034
alte Dokumentnummer
N2189616834T