Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Zur Erledigung der gelegten Rechnung, sowie zur Verhandlung über die Ansprüche des Verwalters auf Belohnung und Ersatz seines Aufwandes ist vom Executionsgerichte eine Tagsatzung anzuberaumen. Nebst dem Verwalter sind zu dieser nicht über einen Monat hinaus anzuordnenden Tagsatzung der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger zu laden.
(2)Absatz 2,Diese Personen können in der Zwischenzeit die Rechnung beim Executionsgerichte einsehen und dagegen oder gegen einzelne Posten mündlich zu Protokoll oder schriftlich Erinnerungen anbringen. Von den geladenen Personen, die weder bei der Tagsatzung erscheinen, noch vor derselben Erinnerungen angebracht haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Die Erinnerungen von Personen, die nicht bei der Tagsatzung erscheinen, werden nur insoweit berücksichtigt, als das Executionsgericht es für nothwendig findet, die darin geltend gemachten Rechnungsmängel von amtswegen zum Gegenstande einer Aufklärung oder Berichtigung zu machen. Diese Rechtsfolgen sind in der Ladung bekannt zu geben.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Verwaltungsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021039
alte Dokumentnummer
N2189616839T