Rechtstracker.at

§ 116 EO

Fassungen
01.08.1989 bis 29.02.2008 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11601.03.200830.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 37/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
§ 11601.08.198929.02.2008 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008danach: BGBl. I Nr. 37/2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Zur Erledigung der gelegten Rechnung, sowie zur Verhandlung über die Ansprüche des Verwalters auf Belohnung und Ersatz seines Aufwandes ist vom Executionsgerichte eine Tagsatzung anzuberaumen. Nebst dem Verwalter sind zu dieser nicht über einen Monat hinaus anzuordnenden Tagsatzung der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger zu laden.
  2. Absatz 2,Diese Personen können in der Zwischenzeit die Rechnung beim Executionsgerichte einsehen und dagegen oder gegen einzelne Posten mündlich zu Protokoll oder schriftlich Erinnerungen anbringen. Von den geladenen Personen, die weder bei der Tagsatzung erscheinen, noch vor derselben Erinnerungen angebracht haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Die Erinnerungen von Personen, die nicht bei der Tagsatzung erscheinen, werden nur insoweit berücksichtigt, als das Executionsgericht es für nothwendig findet, die darin geltend gemachten Rechnungsmängel von amtswegen zum Gegenstande einer Aufklärung oder Berichtigung zu machen. Diese Rechtsfolgen sind in der Ladung bekannt zu geben.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Verwaltungsrechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021039

alte Dokumentnummer

N2189616839T