Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Auf Grund der gemäß §. 116 zu beachtenden Erinnerungen und der vom Verwalter darüber gegebenen Erläuterungen hat das Gericht über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung zu entscheiden. Gleichzeitig ist die dem Verwalter zu gewährende Belohnung und die Höhe des ihm zu ersetzenden Aufwandes zu bestimmen.Auf Grund der gemäß Paragraph 116, zu beachtenden Erinnerungen und der vom Verwalter darüber gegebenen Erläuterungen hat das Gericht über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung zu entscheiden. Gleichzeitig ist die dem Verwalter zu gewährende Belohnung und die Höhe des ihm zu ersetzenden Aufwandes zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Den zu Tagsatzungen geladenen, jedoch bei derselben nicht erschienenen Personen steht der Recurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021040
alte Dokumentnummer
N2189616840T