Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Executionsgerichte ertheilten Aufträge hat das Executionsgericht im Wege von Ordnungsstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Belohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen.
(2)Absatz 2,Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Belohnung oder auf die ihm als Ersatz seines Aufwandes gebürende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Execution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Die Execution hat das Executionsgericht von amtswegen einzuleiten.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021041
alte Dokumentnummer
N2189616841T