Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, hat das Executionsgericht, sobald es die Versteigerung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§. 90 ff.) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers von amtswegen anzuordnen. Die bewilligte Versteigerung ist in dem Protokolle über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, hat das Executionsgericht, sobald es die Versteigerung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (Paragraphen 90, ff.) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers von amtswegen anzuordnen. Die bewilligte Versteigerung ist in dem Protokolle über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
(2)Absatz 2,Bei den in einem öffentlichen Buche eingetragenen Liegenschaften hat das Gericht, das die Versteigerung bewilligt, das Gericht, bei welchem sich die Einlage über die Liegenschaft befindet, von amtswegen zu ersuchen, die Bewilligung der Versteigerung bei der betreffenden Liegenschaft bücherlich anzumerken (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens), wenn es aber selbst Buchbehörde ist, diese Anmerkung von amtswegen anzuordnen. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.
(3)Absatz 3,Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Stande des öffentlichen Buches undurchführbar ist, hat das Executionsgericht nach den Vorschriften des §. 101 vorzugehen.Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Stande des öffentlichen Buches undurchführbar ist, hat das Executionsgericht nach den Vorschriften des Paragraph 101, vorzugehen.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021057
alte Dokumentnummer
N2189616857T