Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
§. 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Das Executionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat von Amts wegen die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, insbesondere über den Einheitswert und über den Grundsteuermeßbetrag, beizuschaffen. Die Behörden sind zur Überlassung derselben verpflichtet.
(3)Absatz 3,Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB; § 169 Berggesetz 1975) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs sind §§ 253, 254 Abs. 1 und § 257 sinngemäß anzuwenden.Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 a ABGB; Paragraph 169, Berggesetz 1975) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs sind Paragraphen 253, 254, Absatz eins und Paragraph 257, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Abs. 2 lit. c, BGBl. Nr. 150/1992.
Schlagworte
ABGB, JGS Nr. 946/1811, Berggesetz 1975 BGBl. Nr. 259/1975
Dokumentnummer
NOR12021063
alte Dokumentnummer
N2189616863T