Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Vadium.
§. 147.Paragraph 147,
(1)Absatz eins,Wenn nicht auf Antrag vom Richter etwas anderes festgestellt wird, muss die zu leistende Sicherheit zum mindesten den zehnten Theil des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs erreichen.
(2)Absatz 2,Von den Personen, welche sich namens des Staates, eines Landes oder einer unter staatlicher oder Landesverwaltung stehenden Anstalt als Bieter an der Versteigerung betheiligen, ist keine Sicherheitsleistung zu fordern.
(3)Absatz 3,In den Versteigerungsbedingungen kann dem Richter, der den Versteigerungstermin leitet, die Ermächtigung ertheilt werden, dem betreibenden Gläubiger, falls er sich an der Versteigerung betheiligt, oder Bietern, für die auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellte Forderungen haften, eine besondere Sicherheitsleistung ganz oder theilweise zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021070
alte Dokumentnummer
N2189616870T