Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Geringstes Gebot.
§. 151.Paragraph 151,
(1)Absatz eins,Gebote, die bei Häusern nicht die Hälfte, bei Landgütern und Grundstücken nicht zwei Drittel des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehöres erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden; auf Antrag kann vom Richter mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers auch ein höherer Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.
(2)Absatz 2,In den Versteigerungsbedingungen ist das geringste Gebot ziffernmäßig anzugeben.
(3)Absatz 3,Wird im Versteigerungstermine weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so darf der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden. Bei Landgütern und Grundstücken kann vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermine die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021074
alte Dokumentnummer
N2189616874T