Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Bis Ende 2001 ist § 173 in dieser Fassung neben § 173 idF BGBl. I Bis Ende 2001 ist Paragraph 173, in dieser Fassung neben Paragraph 173, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 59/2000 anzuwenden (vgl. Art. III Abs. 5, BGBl. I Nr. 59/2000).Nr. 59 aus 2000, anzuwenden vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,).
Text
§. 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Das Executionsgericht hat von amtswegen zu verfügen, dass die Anberaumung des Versteigerungstermines im öffentlichen Buche bei der zu versteigernden Liegenschaft angemerkt werde.
(2)Absatz 2,Den Personen, zu Gunsten deren vor Vollzug dieser Anmerkung um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsedictes (§. 171 Absatz 2 und 3) zuzustellen.Den Personen, zu Gunsten deren vor Vollzug dieser Anmerkung um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsedictes (Paragraph 171, Absatz 2 und 3) zuzustellen.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Anmerkung, Grundbuch, Versteigerungsedikt
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021096
alte Dokumentnummer
N2189616896T