Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 177Paragraph 177
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 177.Paragraph 177,
(1)Absatz eins,Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.
(2)Absatz 2,Bei dem Termine sind nebst den Versteigerungsbedingungen alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Catasterauszug, die Bestätigungen über die Steuerleistung, die Protokolle über die vorgenommenen Beschreibungen und Schätzungen, sowie die zum Nachweise der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.
(3)Absatz 3,Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nöthigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Sicherheitsorgane, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen Betheiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die Ertheilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.
Schlagworte
Katasterauszug, Beteiligter
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021100
alte Dokumentnummer
N2189616900T