Rechtstracker.at

§ 186 EO

Fassungen
11.06.1955 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 39/1955
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 186 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 18601.07.202126.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 18601.10.200030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 18611.06.195530.09.2000 BGBl. Nr. 39/1955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 186

Inkrafttretensdatum

11.06.1955BGBl. Nr. 39/1955

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 59/2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 186,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.
  2. Absatz 2,Wegen des im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermine erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im Paragraph 180, bezeichneten Urkunden beseitigt werden.
  3. Absatz 3,Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Versteigerung (Paragraph 72, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.

Schlagworte

Grundbuch, GBG, BGBl. Nr. 39/1955

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021109

alte Dokumentnummer

N2189616909T