Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 186Paragraph 186
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 186.Paragraph 186,
(1)Absatz eins,Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im §. 184 Abs. 1 Z. 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.
(2)Absatz 2,Wegen des im §. 184 Abs. 1 Z. 3 angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermine erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im §. 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.Wegen des im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermine erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im Paragraph 180, bezeichneten Urkunden beseitigt werden.
(3)Absatz 3,Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Versteigerung (§ 72 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Versteigerung (Paragraph 72, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.
Schlagworte
Grundbuch, GBG, BGBl. Nr. 39/1955
Dokumentnummer
NOR12021109
alte Dokumentnummer
N2189616909T