Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 192Paragraph 192
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Text
§. 192.Paragraph 192,
Der Widerspruch kann dadurch entkräftet werden, dass der Meistbietende oder derjenige, der nächst ihm das höchste Anbot im Versteigerungstermine gemacht hat, sich sogleich im Termine bereit erklärt, die Liegenschaft um das höchste Anbot sammt dem zur vollen Deckung des widersprechenden Gläubigers noch fehlenden Betrage zu erwerben. Wenn von beiden Personen solche Anerbieten gemacht werden, ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu ertheilen.
Dokumentnummer
NOR12021115
alte Dokumentnummer
N2189616915T