Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203Paragraph 203
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Text
§. 203.Paragraph 203,
(1)Absatz eins,Zur mündlichen Verhandlung über einen gemäß §. 200 Z 1 und 2 angebrachten Einstellungs- oder über einen Aufschiebungsantrag nach §. 201, sind der Antragsteller, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie diejenigen auf das Meistbot gewiesenen Personen zu laden, deren Rechte oder Ansprüche nach Lage der Sache durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. Falls der Antrag zurückgewiesen wird, hat der Antragsteller die Kosten der Verhandlung und der Erhebungen zu tragen, die infolge seines Antrages nothwendig werden.Zur mündlichen Verhandlung über einen gemäß Paragraph 200, Ziffer eins und 2 angebrachten Einstellungs- oder über einen Aufschiebungsantrag nach Paragraph 201,, sind der Antragsteller, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie diejenigen auf das Meistbot gewiesenen Personen zu laden, deren Rechte oder Ansprüche nach Lage der Sache durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. Falls der Antrag zurückgewiesen wird, hat der Antragsteller die Kosten der Verhandlung und der Erhebungen zu tragen, die infolge seines Antrages nothwendig werden.
(2)Absatz 2,Über Einstellungsanträge nach §. 200 Z 3 und 4 ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.Über Einstellungsanträge nach Paragraph 200, Ziffer 3 und 4 ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
Einstellungsantrag
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021126
alte Dokumentnummer
N2189616926T