Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Meistbotsvertheilung.
§. 209.Paragraph 209,
(1)Absatz eins,Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbotes hat das Gericht zur Verhandlung über die Vertheilung des Meistbotes von amtswegen oder auf Antrag eine Tagsatzung anzuberaumen. Zur Antragstellung sind nebst dem Ersteher alle diejenigen Personen berechtigt, welche die Wiederversteigerung der Liegenschaft nach §. 154 begehren können.Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbotes hat das Gericht zur Verhandlung über die Vertheilung des Meistbotes von amtswegen oder auf Antrag eine Tagsatzung anzuberaumen. Zur Antragstellung sind nebst dem Ersteher alle diejenigen Personen berechtigt, welche die Wiederversteigerung der Liegenschaft nach Paragraph 154, begehren können.
(2)Absatz 2,Zur Tagsatzung sind außer dem Verpflichteten und den im §. 172 Abs. 1 Z 1 bezeichneten öffentlichen Organen der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweisen an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.Zur Tagsatzung sind außer dem Verpflichteten und den im Paragraph 172, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten öffentlichen Organen der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweisen an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.
(3)Absatz 3,Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beifügen mitzutheilen, dass es ihm freistehe, an derselben theilzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Anberaumung der Tagsatzung ist überdies durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt zu machen. Zwischen dem Anschlag bei Gericht und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
Schlagworte
Meistbotsverteilung, Verteilung, Verteilungstagsatzung, Anberaumung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021132
alte Dokumentnummer
N2189616932T