Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 214.Paragraph 214,
(1)Absatz eins,Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Acten des Versteigerungsverfahrens und der bis zum Tage der Anmerkung der Zuschlagsertheilung ergänzten Buchauszüge über die Vertheilung Beschluss zu fassen.
(2)Absatz 2,Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Vertheilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, Verteilung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021137
alte Dokumentnummer
N2189616937T