Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 227Paragraph 227
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 227.Paragraph 227,
(1)Absatz eins,Dienstbarkeiten und Reallasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, für welche aus der Vertheilungsmasse nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind aufzuheben; an ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht überwiesene Last. Die Entschädigung ist vom Richter zu bestimmen und nach Zulänglichkeit der Vertheilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Rechte zukam, durch Barzahlung zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Das Gleiche gilt betreffs der Entschädigungsansprüche für ein nicht auf den Ersteher überwiesenes einverleibtes Bestandrecht.
Schlagworte
Verteilungsmasse
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021150
alte Dokumentnummer
N2189616950T