Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 237Paragraph 237
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Bücherliche Einverleibungen und Löschungen.
§. 237.Paragraph 237,
(1)Absatz eins,Die bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlage erworbenen Eigenthumsrechtes an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigenthum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagsertheilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen bücherlichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen schon vor Erledigung der Meistbotsvertheilung beim Executionsgerichte angesucht werden.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann, falls es ihm zur Klarstellung und insbesondere zur Ergänzung der vorgelegten Beweise nothwendig erscheint, vor Bewilligung des Ansuchens den betreibenden Gläubiger und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten oder einzelne dieser Personen einvernehmen; diese Einvernehmung geschieht auf Kosten des Erstehers. Wenn dies zur Wahrung der Rechte der genannten Personen zweckmäßiger ist, kann das Gericht statt deren Einvernehmung anordnen, dass sie von der Bewilligung des Ansuchens verständigt werden. Bei Bewilligung des Ansuchens hat das Gericht zugleich das Erforderliche wegen Vollzuges der bücherlichen Eintragungen zu verfügen.
(3)Absatz 3,Die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses vom Executionsgerichte auf Antrag des Erstehers bewilligt werden; mit diesem Antrage kann das im ersten Absatze bezeichnete Begehren verbunden werden.
Schlagworte
Grundbuch, Zuschlagserteilung, Meistbotsverteilung, Eigentum, Exekutionsgericht, Verteilungsbeschluss, Eigentumsrecht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021160
alte Dokumentnummer
N2189616960T