Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 238Paragraph 238
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Versteigerung von Liegenschaftsantheilen.
§. 238.Paragraph 238,
Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird.
Schlagworte
Liegenschaftsanteil, Exekution
Dokumentnummer
NOR12021161
alte Dokumentnummer
N2189616961T