Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 242Paragraph 242
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zwangsversteigerung.
§. 242.Paragraph 242,
(1)Absatz eins,Dem Antrage auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind außer den im §. 133 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten urkundlichen Bescheinigungen bergbehördlich oder sonst öffentlich beglaubigte Abschriften der Verleihungsurkunde, der Concession von Hilfsbauen oder der Revierstollenconcession oder beglaubigte Auszüge aus dem Verleihungs- oder Concessionsbuche beizulegen.Dem Antrage auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind außer den im Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten urkundlichen Bescheinigungen bergbehördlich oder sonst öffentlich beglaubigte Abschriften der Verleihungsurkunde, der Concession von Hilfsbauen oder der Revierstollenconcession oder beglaubigte Auszüge aus dem Verleihungs- oder Concessionsbuche beizulegen.
(2)Absatz 2,In der Bekanntmachung des Versteigerungstermines ist der Name des Bergwerkes oder Feldes, die Größe des Feldes, die Mineralien, auf deren Aufschluss die Verleihung erfolgt ist, und die dem Werke zunächst gelegene Eisenbahn- oder Schiffahrtsstation anzugeben.
Schlagworte
Konzession, Revierstollenkonzession, Verleihungsbuch,
Konzessionsbuch, Eisenbahnstation
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021165
alte Dokumentnummer
N2189616965T