Rechtstracker.at

§ 245 EO

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.2021 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 245 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 24501.08.198930.06.2021 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 245

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. I Nr. 86/2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 245,

  1. Absatz eins,Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Execution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die vorläufige Feststellung des Lastenstandes, über das geringste Gebot und über den Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche haben in diesem Falle keine Anwendung zu finden.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung der Versteigerung hat die Mittheilung zu enthalten, dass das zur Versteigerung gelangende Object auch unter dem gleichzeitig bekanntzugebenden Schätzungs- oder Ausrufspreise hintangegeben wird.

Schlagworte

Exekution, Objekt, Schätzwert, Schätzungswert, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021168

alte Dokumentnummer

N2189616968T