Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 246Paragraph 246
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 246.Paragraph 246,
Bei Vertheilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkes oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigenthums erzielten Erlöses sind vor den im §. 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:Bei Vertheilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkes oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigenthums erzielten Erlöses sind vor den im Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:
die aus dem letzten Jahre vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Beträge an Lohn und sonstigen Dienstbezügen der beim Betriebe des versteigerten Bergbauobjectes verwendeten Personen;
die vom Werksbesitzer auf Grund der bergbehördlich genehmigten Dienstordnung zur Sicherung seiner etwaigen Ansprüche gegen Aufseher und Arbeiter zurückbehaltenen Lohnbeträge;
die Forderungen der Bruderladen hinsichtlich der von den Werksbesitzern zu leistenden und der von den Arbeitern zwar entrichteten oder denselben am Lohne abgezogenen, aber nicht in die Casse erlegten oder in derselben abgängigen Beträge;
die aus dem letzten Jahre vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Beträge an Erb- und Revierstollengebüren und anderen Beiträgen zu Revieranstalten, an Wasser-, Schacht- und Gestänggebüren und anderen jährlichen Leistungen für eingeräumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebüren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den im §. 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Vertheilungsmasse zu tilgen.die aus dem letzten Jahre vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Beträge an Erb- und Revierstollengebüren und anderen Beiträgen zu Revieranstalten, an Wasser-, Schacht- und Gestänggebüren und anderen jährlichen Leistungen für eingeräumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebüren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den im Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Ansprüchen aus der Vertheilungsmasse zu tilgen.
Anmerkung
Zu Z 3: Bruderladen wurden durch § 36 der Verordnung BGBl. Nr. 326/1933 aufgehoben; Z 3 erfasst nunmehr die Sozialversicherungsbeiträge.
Schlagworte
Verteilung, Bergwerkseigentum, Rangordnung, Erteilung, Zuschlagserteilung, Bergbauobjekt, Kasse, Erbstollengebühr, Revierstollengebühr, Wassergebühr, Schachtgebühr, Gestänggebühr, Gebühr, Verteilungsmasse
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021169
alte Dokumentnummer
N2189616969T