Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 257Paragraph 257
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 257.Paragraph 257,
(1)Absatz eins,Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokolle. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (§. 253 Absatz 2) zu bezeichnen.Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokolle. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (Paragraph 253, Absatz 2) zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits zu Gunsten anderer Gläubiger gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden. Der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wird, ist solchenfalls gleichzeitig mit der im §. 253 letzter Absatz, erwähnten Mittheilung dem Verpflichteten zuzustellen.Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits zu Gunsten anderer Gläubiger gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden. Der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wird, ist solchenfalls gleichzeitig mit der im Paragraph 253, letzter Absatz, erwähnten Mittheilung dem Verpflichteten zuzustellen.
(3)Absatz 3,Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021181
alte Dokumentnummer
N2189616981T