Rechtstracker.at

§ 267 EO

Fassungen
01.07.1914 bis 30.06.1996 — RGBl. Nr. 118/1914
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 267 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 26701.07.199630.06.2021 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 26701.07.191430.06.1996 RGBl. Nr. 118/1914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 267

Inkrafttretensdatum

01.07.1914RGBl. Nr. 118/1914

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 267,

  1. Absatz eins,Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
  2. Absatz 2,Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Verkaufsverfahrens der Verkauf derselben, auch zu ihren Gunsten gepfändeten Sachen bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und müssen dasselbe in der Lage annehmen, in welcher es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
  3. Absatz 3,Die beitretenden Gläubiger haben vom Zeitpunkte ihres Beitrittes an dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021192

alte Dokumentnummer

N2189616992T