Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 273Paragraph 273
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 273.Paragraph 273,
(1)Absatz eins,Zwischen der Pfändung und Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine Abkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach §. 266 der Verkauf des Pfandes vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.Zwischen der Pfändung und Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine Abkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach Paragraph 266, der Verkauf des Pfandes vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(2)Absatz 2,Das zur Vornahme der Versteigerung berufene Vollstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termine von der Zustellung der Versteigerungsbewilligung an die Betheiligten und von der ordnungsmäßigen Bekanntmachung des Versteigerungstermines zu überzeugen und bei wahrgenommenen Mängeln dem Executionsgerichte Anzeige zu erstatten. Das Executionsgericht hat infolge einer solchen Anzeige im Sinne des §. 175 vorzugehen.Das zur Vornahme der Versteigerung berufene Vollstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termine von der Zustellung der Versteigerungsbewilligung an die Betheiligten und von der ordnungsmäßigen Bekanntmachung des Versteigerungstermines zu überzeugen und bei wahrgenommenen Mängeln dem Executionsgerichte Anzeige zu erstatten. Das Executionsgericht hat infolge einer solchen Anzeige im Sinne des Paragraph 175, vorzugehen.
Schlagworte
Beteiligter, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021198
alte Dokumentnummer
N2189616998T