Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1982RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 274Paragraph 274
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 274.Paragraph 274,
(1)Absatz eins,Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn sich nicht die Beteiligten über einen anderen Ort einigen oder das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen verfügt, daß die Gegenstände zur Erzielung eines höheren Erlöses an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres ist namentlich bei Gegenständen von großem Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen und dergleichen zulässig.
(2)Absatz 2,Für die Kosten einer solchen Versendung gelten die §§ 8 Abs. 1 bis 3 und 16 Abs. 1 und 2 des Auktionshallengesetzes, BGBl. Nr. 181/1962, sinngemäß.Für die Kosten einer solchen Versendung gelten die Paragraphen 8, Absatz eins bis 3 und 16 Absatz eins und 2 des Auktionshallengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,, sinngemäß. (3)Absatz 3,Im Verordnungswege können besondere Einrichtungen behufs Vornahme der Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungslocalen getroffen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Siehe Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962.
Schlagworte
Goldsachen, Versteigerungslokal
Dokumentnummer
NOR12021199
alte Dokumentnummer
N2189616999T