Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 276Paragraph 276
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 276.Paragraph 276,
(1)Absatz eins,Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.
(2)Absatz 2,Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
(3)Absatz 3,Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021201
Alte Dokumentnummer
N2189617001T