Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 284Paragraph 284
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 284.Paragraph 284,
(1)Absatz eins,Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Executionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgane das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Falle auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Executionsgericht zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und in der Gerichtskanzlei zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebüren, zurückbehalten wird.
(3)Absatz 3,Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des §. 283 Abs. 4 zu verwenden.Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des Paragraph 283, Absatz 4, zu verwenden.
(4)Absatz 4,Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zum Erlag siehe § 287 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Exekutionskosten, Exekutionsgericht, Sachverständigengebühr,
Schätzung, Versteigerungskosten
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021210
alte Dokumentnummer
N2189617010T