Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 287Paragraph 287
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 287.Paragraph 287,
(1)Absatz eins,Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses hat das Executionsgericht, soweit nicht betreffs einzelner Posten die Erledigung im Rechtswege abgewartet werden muss, von amtswegen dem Depositen- oder Steueramte die Namen der in Ansehung des Erlöses bezugsberechtigten Personen und die denselben auszufolgenden Beträge anzugeben und die bezugsberechtigten Personen unter Bekanntgabe der ihnen zukommenden Beträge zur Behebung derselben anzuweisen.
(2)Absatz 2,Wenn es zur Vereinfachung dienlich scheint und insbesondere, wenn bei der Vertheilungssatzung von keiner Seite ein Widerspruch erhoben wurde, können diese Verfügungen, vorbehaltlich des Eintrittes der Rechtskraft, schon in dem Vertheilungsbeschlusse getroffen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und
der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Verteilungsbeschluß, Verteilungstagsatzung, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021213
alte Dokumentnummer
N2189617013T