Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 290cParagraph 290 c
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Vorschüsse und Nachzahlungen
§ 290c.Paragraph 290 c,
(1)Absatz eins,Der Drittschuldner kann für die Einbringung eines dem Verpflichteten gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in § 292 Abs. 4 genannten Beträgen und dem unpfändbaren Freibetrag ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuß daraus nicht gedeckt wird, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. Der unpfändbare Freibetrag ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuß geleistet worden wäre.Der Drittschuldner kann für die Einbringung eines dem Verpflichteten gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in Paragraph 292, Absatz 4, genannten Beträgen und dem unpfändbaren Freibetrag ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuß daraus nicht gedeckt wird, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. Der unpfändbare Freibetrag ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuß geleistet worden wäre.
(2)Absatz 2,Beträge zur Rückzahlung eines vom Drittschuldner zugezählten Gelddarlehens sind den Beträgen zur Einbringung eines Vorschusses gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Arbeitgeberdarlehen, Dienstgeberdarlehen, Vorschuss
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021219
alte Dokumentnummer
N2189617019T