Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 291Paragraph 291
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Ermittlung der Berechnungsgrundlage
§ 291. (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:Paragraph 291, (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a,) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:
Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;
die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;
Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.
(2)Absatz 2,Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 200, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 50 und bei Auszahlung für Tage auf einen durch 10 teilbaren Betrag.Der sich nach Absatz eins, ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 200, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 50 und bei Auszahlung für Tage auf einen durch 10 teilbaren Betrag.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.
Schlagworte
steuerrechtlich, Steuer, Sozialversicherungsbeitrag
Dokumentnummer
NOR12021220
alte Dokumentnummer
N2189617020T