Rechtstracker.at

§ 291b EO

Fassungen
01.03.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 628/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 291b heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 291b01.01.200430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 31/2003
§ 291b01.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 291b01.03.199231.12.2001 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 291 b

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 628/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Besonderheiten bei Exekutionen wegen

Unterhaltsansprüchen

Paragraph 291 b, (1) Bei einer Exekution wegen

  1. Ziffer eins
    eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,
  2. Ziffer 2
    eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der
    auf Dritte übergegangen ist,
  3. Ziffer 3
    eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB), sowie wegen
  4. Ziffer 4
    der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Ziffer eins bis 3 entstanden sind,
gilt Absatz 2,
  1. Absatz 2,Dem Verpflichteten hat 75% des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.

Paragraph 291 a, Absatz 7, ist anzuwenden.

  1. Absatz 3,Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Absatz eins, genannten Forderungen zu befriedigen.
  2. Absatz 4,Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, stehen Zahlungen aus dem nach Paragraph 291 a, pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Absatz eins und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Absatz 3, genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Unterhaltsexekution, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Prozeßkosten, Unterhaltsgrundbetrag, Unterhaltsexistenzminimum

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021222

alte Dokumentnummer

N2189617022T