Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 292Paragraph 292
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zusammenrechnung - Sachleistungen
§ 292. (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.Paragraph 292, (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.
(2)Absatz 2,Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.
(3)Absatz 3,Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.
(4)Absatz 4,Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten haben jedoch von den Geldforderungen mindestens
bei einer Exekution wegen der in § 291b Abs. 1 genannten Forderungen 75% davonbei einer Exekution wegen der in Paragraph 291 b, Absatz eins, genannten Forderungen 75% davon
zu verbleiben.
(5)Absatz 5,Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung
nach Abs. 1 auf Antrag,nach Absatz eins, auf Antrag,
nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnungnach Absatz 2, von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung
nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre.nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre.
Anmerkung
Zu Abs. 4: Zur Neufestsetzung der Beträge siehe die aufgrund § 292g
EO erlassene Verordnung; für 1993 die Existenzminimum-Verordnung
1993, ExminV 1993, BGBl. Nr. 877/1992.
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.
Dokumentnummer
NOR12021226
alte Dokumentnummer
N2189617026T