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§ 292h EO

Fassungen
01.03.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 628/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 292h heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 292h01.03.199231.12.2001 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292 h

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 628/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kosten des Drittschuldners für die Berechnung

Paragraph 292 h, (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung

  1. Ziffer eins
    bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 100 S,
  2. Ziffer 2
    bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 50 S,
zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.
  1. Absatz 2,Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Absatz eins, zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 75, hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Absatz eins, zugekommen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 8, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Existenzminimum

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021234

alte Dokumentnummer

N2189617034T