Rechtstracker.at

§ 299a EO

Fassungen
01.03.1992 bis 01.01.2017 — BGBl. Nr. 628/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 299a heute02.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 100/2016
§ 299a01.03.199201.01.2017 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 299 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 628/1991

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017danach: BGBl. I Nr. 100/2016

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anspruch auf einen Entgeltteil gegen einen Dritten

Paragraph 299 a,

  1. Absatz eins,Hat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen einen Dritten, dann erstrecken sich die Wirkungen des dem Arbeitgeber zugestellten Zahlungsverbots auch auf den Anspruch gegen den Dritten. Der Arbeitgeber hat den Dritten vom Zahlungsverbot zu verständigen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Dritte das Zahlungsverbot zu beachten. Er hat den Teil des Entgelts, der dem Arbeitnehmer gegen ihn zusteht, dem Arbeitgeber zu zahlen. Diese Zahlung wirkt schuldbefreiend. Der Arbeitgeber hat beide Teile des Entgelts zusammenzurechnen und die Zahlungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses darf der dem Arbeitnehmer gegen den Dritten zustehende Anspruch auf einen Teil des Entgelts nur durch Absatz eins, Satz 1 in Exekution gezogen werden.
  3. Absatz 3,Bei einer vertraglich vereinbarten oder im Gesetz vorgesehenen Direktzahlung des Dritten an den Arbeitnehmer kann der Dritte anstelle der Zahlung des Entgeltteils an den Arbeitgeber diesem lediglich dessen Höhe mitteilen und die Zahlungen nach den Angaben und Berechnungen des Arbeitgebers schuldbefreiend selbst vornehmen.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Abfindung und die Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

BUAG, BGBl. Nr. 414/1972

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021247

alte Dokumentnummer

N2189617047T