Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 300Paragraph 300
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Rang der Pfandrechte
§. 300.Paragraph 300,
(1)Absatz eins,Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurtheilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im §. 296 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstreckungsorgane in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurtheilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im Paragraph 296, bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstreckungsorgane in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.
(2)Absatz 2,In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, in welchem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Besitznahme der im Absatze 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruches sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen sammt Nebengebüren nach Verhältnis ihrer Gesammtbeträge zu berichtigen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Nebengebühr, Beurteilung, Gesamtbetrag
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021248
alte Dokumentnummer
N2189617048T