Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 309Paragraph 309
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Von Gegenleistung abhängige Forderung
§. 309.Paragraph 309,
(1)Absatz eins,Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer auf Antrag des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben.
(2)Absatz 2,Der betreibende Gläubiger kann diese Herausgabe im Wege der Execution (§§. 346 bis 348) bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein wider den Drittschuldner erlangtes oder wider den Verpflichteten ergangenes Urtheil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Richter dargethan werden kann.Der betreibende Gläubiger kann diese Herausgabe im Wege der Execution (Paragraphen 346 bis 348) bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein wider den Drittschuldner erlangtes oder wider den Verpflichteten ergangenes Urtheil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Richter dargethan werden kann.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Bewilligung einer derartigen Executionsführung ist bei dem Gerichte zu stellen, das über den Überweisungsantrag in erster Instanz entschieden hat. Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsführung, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021258
alte Dokumentnummer
N2189617058T