Rechtstracker.at

§ 312 EO

Fassungen
01.03.1992 bis 30.09.2014 — BGBl. Nr. 628/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 312 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 31201.10.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 69/2014
§ 31201.03.199230.09.2014 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 312

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 628/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014danach: BGBl. I Nr. 69/2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zahlung des Drittschuldners

Paragraph 312,

  1. Absatz eins,Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebürenden Betrages getilgt.
  2. Absatz 2,Das Mehrempfangene hat der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen theilweiser Befreiung der Forderung von der Execution ein Theil der Zahlung gebürt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.
  3. Absatz 3,Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebürenden Einganges ist auf Antrag schon bei Bewilligung der Überweisung vom Executionsgerichte zu bestimmen. Wird der Antrag abgesondert gestellt, so sind vor der Entscheidung alle Betheiligten einzuvernehmen.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsgericht, Teil, Beteiligte

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021261

alte Dokumentnummer

N2189617061T